Entsprechend des § 18 des KitaG wird jedes Kind gleichrangig in einer Kindertagesstätte aufgenommen, unabhängig von seiner Herkunft, seiner Nationalität, seiner geschlechtlichen Identität oder seinem konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Hintergrund.
Stehen für die angemeldeten Kinder nicht ausreichend Plätze zur Verfügung, werden Kinder der Standortgemeinde bevorzugt aufgenommen und die Aufnahme erfolgt in der folgenden Reihenfolge:
- bereits im Kinderhaus betreut
- Geschwisterkind
- bereits in einem anderen AWO Kinderhaus oder der AWO KTP betreut
- Kinder im letzten Jahr vor der Schule
- Anmeldezeitpunkt (bei nicht Zuzug)
Der Impfnachweis ist vor der Schließung eines Betreuungsvertrages vorzulegen, um den gesetzlich vorgeschriebenen Masernschutz nachzuweisen.
Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat ist ein Nachweis über die erste Masernimpfung oder eine Immunität vorzulegen.
Ab dem vollendeten 15. Lebensmonat ist ein Nachweis über den vollständigen Masernimpfschutz (zwei Impfungen) oder eine Immunität zu erbringen.
(vgl. Masernschutzgesetz / Infektionsschutzgesetz – § 20 Abs. 8 IfSG, § 34 Abs. 10a IfSG, § 18 Abs. 7 KiTaG)
Für ein persönliches Gespräch stehen Ihnen alle Kinderhausleitungen sehr gerne zur Verfügung.