Satzung der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Kiel e.V.
verabschiedet auf der Kreiskonferenz am 10.11.2024
§1
Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Kiel e.V.“. Die Kurzbezeichnung lautet „AWO Kreisverband Kiel e.V.“.
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Kiel und erstreckt sich auf das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel.
(3) Der Kreisverband ist in das Vereinsregister in Kiel eingetragen.
§2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung folgender Aufgaben in seinem Bereich:
Förderung der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 Abs. 2 der Abgabenordnung vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe.
- Unterstützung von Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
- Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit und bürgerschaftlichen Engagements.
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und Selbsthilfeorganisationen.
(2) Förderung von Jugend- und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch die Förderung des Jugendwerks der AWO.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
- die Errichtung und Unterhaltung von Beratungsstellen, Diensten, Heimen, Begegnungsstätten und anderen Einrichtungen, soweit sie für die Erfüllung der Satzungszwecke erforderlich sind,
- weitere Maßnahmen, Initiativen und Aktionen (z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Informationsveranstaltungen) Vertretung der Verbandsinteressen gegenüber Behörden und politischen Gremien, soweit diese Tätigkeiten ausschließlich und unmittelbar der Erfüllung der o.a. Satzungszweck dienen.
(4) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins.
(6) Es darf keine Person (m/w/d) durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
(8) Der AWO Kreisverband Kiel e.V. verfolgt seine steuerbegünstigten Zwecke auch im Rahmen eines arbeitsteiligen und planmäßigen Zusammenwirkens i. S. d. § 57 (3) AO durch eine enge Zusammenarbeit mit dem gemeinnützigen Verein Arbeiterwohlfahrt Landesverband Schleswig-Holstein und dessen gemeinnützigen Tochtergesellschaften, sowie der AWO Pflegedienste Kiel gGmbH, die alle ebenfalls steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Die Kooperation wird insbesondere verwirklicht durch die Erbringung von Lohnbuchführungsleistungen und ggf. anderen Dienstleistungen im Verwaltungsbereich.
§3
Mitgliedschaft im Landesverband Schleswig-Holstein e.V.
Der Kreisverband Kiel der Arbeiterwohlfahrt e.V. ist Mitglied im Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V.
§4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Kreisverbandes sind die am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden natürlichen (m/w/d) und juristischen Mitglieder.
Weitere natürliche (m/w/d) und juristische Personen werden Mitglied durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung des Beitritts durch das Präsidium.
§5
Verlust der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied (m/w/d/jur) kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium bewirken.
(2) Die Mitglieder (m/w/d/jur) können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt verstoßen oder durch ihr Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigen bzw. geschädigt haben.
(3) Der Ausschluss ist nach dem im Statut der Arbeiterwohlfahrt geregelten Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
(4) Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Es darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
§6
Beitragspflicht
Die Mitglieder (m/w/d/jur) sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Bundeskonferenz.
§7
Korporative Mitglieder
(1) Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes Kiel bezieht, können sich dem Kreisverband als korporative Mitglieder anschließen.
(2) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet das Präsidium nach den Regelungen des Statuts, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesverbandes. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung zu schließen.
(3) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.
(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.
(5) Die korporative Mitgliedschaft des Kreisverbandes in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Landesverbandes.
(6) Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.
(7) Ein Vertreter (m/w/d) jeder korporativen Vereinigung ist berechtigt, an der Kreiskonferenz mit Stimmrecht teilzunehmen.
§8
Jugendwerk
(1) Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Jugendwerk gilt dessen Satzung.
(2) Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
(3) Es gelten die Regelungen zur Aufsicht nach dem Verbandsstatut.
§9
Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind:
a. die Kreiskonferenz
b. das Präsidium
c. der Vorstand
§10
Kreiskonferenz
(1) Die Kreiskonferenz wird als Mitgliederversammlung durchgeführt und gebildet aus:
a. den Mitgliedern (m/w/d/jur) des Kreisverbandes Kiel, hierbei sind bei hauptamtlich Beschäftigten die Regelungen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt und der ‚Richtlinie für hauptamtlich Mitarbeitende der AWO Schleswig-Holstein für Vorstandsfunktionen innerhalb der AWO Ortsvereine und Kreisverbände‘ maßgeblich.
b. je ein Vertreter (m/w/d) der korporativen Vereinigungen
(2) Die Kreiskonferenz wird in Abständen von zwei Jahren durchgeführt. Sie wird vom Präsidium mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Der Landesvorstand ist zu den Kreiskonferenzen einzuladen.
Die Kreiskonferenzen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung durchgeführt. Anstelle einer Präsenzversammlung kann zu einer virtuellen Kreiskonferenz einberufen werden. Eine virtuelle Kreiskonferenz über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
(3) Die Kreiskonferenz nimmt u. a. den Geschäftsbericht sowie den Bericht der Revisoren (m/w/d) für den Berichtszeitraum entgegen, beschließt über die Entlastung des Präsidiums und wählt das Präsidium - mit Ausnahme der Beisitzer (m/w/d) aus dem Jugendwerk. Das jeweilige Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Alle zwei Jahre wählt die Kreiskonferenz mindestens zwei Revisoren (m/w/d).
Die Kreiskonferenz wählt die Delegierten (m/w/d) zur Landeskonferenz. Die Wahl zum Delegierten (m/w/d) gilt auch für eventuelle außerordentliche Landeskonferenzen.
Die Kreiskonferenz beschließt ihre Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt.
Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und der zum Kreisverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Präsidiumsfunktionen des Kreisverbandes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.
Die Nichtwählbarkeit gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene oder beim Kreisverband gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.
Mandatsträger (m/w/d) müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragenen Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
(4) Eine außerordentliche Kreiskonferenz ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes auf Antrag des Landesverbandes, auf Beschluss des Präsidiums oder auf gemeinschaftlichen Antrag von 10% der Mitglieder (m/w/d/jur) einzuberufen. Zu einer außerordentlichen Kreiskonferenz muss mindestens zehn Tage vorher durch einfachen Brief eingeladen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist handlungs- und beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
Die Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes oder über den Austritt aus dem Landesverband ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder (m/w/d/jur) der Kreiskonferenz erforderlich.
(7) Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten (m/w/d/jur) erforderlich. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Landesverbandes.
(8) Der Vorsitzende (m/w/d) des Präsidiums und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d) des Präsidiums werden einzeln in geheimer Wahl gewählt. Die Beisitzer (m/w/d), die Revisoren (m/w/d) und die Delegierten (m/w/d) zur Landeskonferenz können jeweils in einem Wahlgang (gebundene Einzelwahl) gewählt werden. Entsprechend der Zahl der zu wählenden Bewerber (w/m/d) sind die Bewerber (m/w/d) gewählt, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten. Auf Wunsch eines Stimmberechtigten (m/w/d) muss geheim gewählt werden.
(9) Die Beschlüsse der Kreiskonferenz werden in einem Protokoll dokumentiert, das von dem Vorsitzenden des Präsidiums (m/w/d) oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Präsidiums (m/w/d) und dem Protokollführer (m/w/d) zu unterzeichnen ist.
§11
Präsidium
1) Das Präsidium besteht aus:
- dem Vorsitzenden (m/w/d)
- zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d)
- bis zu 5 Beisitzer (m/w/d)
- einem Vorstandsmitglied (m/w/d) des Jugendwerks als weiterer stimmberechtigter Beisitzer (m/w/d)
Frauen und Männer müssen mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten vorhanden ist. Die Quote muss durch das Wahlverfahren sichergestellt werden. Näheres regelt die Wahlordnung.
Der Vertreter (m/w/d) des Jugendwerkes wird vom Vorstand des Jugendwerks in das Präsidium berufen. Der Vertreter (m/w/d) bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger (m/w/d) berufen ist.
Das Präsidium entsendet ein Mitglied (m/w/d) in den Vorstand des Jugendwerks.
Scheidet zwischen zwei Konferenzen ein gewähltes Präsidiumsmitglied (m/w/d) aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Präsidiums.
Der Vorsitzende (m/w/d) und seine Stellvertreter (m/w/d) bilden den Präsidialausschuss.
(2) Die Präsidiumssitzungen finden mindestens viermal im Jahr statt. Der Präsidiumsvorsitzenden (m/w/d) lädt dazu die Mitglieder des Präsidiums unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder (m/w/d) anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch ein Protokoll beurkundet, das von dem Vorsitzenden (m/w/d) oder einem Stellvertreter (m/w/d) unterzeichnet wird.
Beschlüsse können in Eilfällen im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren muss einstimmig erfolgen.
(3) Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:
a) Zustimmung zu grundlegenden Fragen der Verbandsführung, sozialpolitischen Leitlinien sowie der strategischen Steuerung der Unternehmen,
b) die Beschlussfassung über die Grundsätze und Richtlinien zur Förderung des freiwilligen Engagements,
c) die Berufung und Abberufung des Vorstandes,
d) die Aufsicht über den Vorstand und dessen Entlastung,
e) die Genehmigung des Wirtschaftsplans,
f) die Zustimmung zu der Geschäftsordnung des Vorstandes,
g) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
h) die Förderung der verbandlichen Meinungsbildung,
i) die Beschlussfassung über eigene Anträge an die Kreiskonferenz,
j) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für das Präsidium,
k) die Bestellung der Abschlussprüfer,
l) die Feststellung des Jahresabschlusses,
m) die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Kreisverband und Vorstand,
n) die Zustimmung zur Gründung und zur Beteiligung an Gesellschaften,
o) die Genehmigung von Verbindlichkeiten außerhalb des Wirtschaftsplans,
p) Zustimmung zur Bestellung von besonderen Vertretern (m/w/d) im Sinne des §30 BGB,
q) die Entgegennahme des ihm zu erstattenden Berichts des Stadtjugendwerkes,
r) die Berufung und Abberufung der Mitglieder (m/w/d) der Aufsichtsgremien für andere Rechtsformen.
(4) Das Präsidium kann Aufgaben im Rahmen einer Geschäftsordnung an den Präsidialausschuss delegieren.
(5) An den Sitzungen des Präsidiums nimmt der Vorstand mit beratender Stimme teil.
(6) Die Tätigkeit im Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich.
§12
Vorstand
(1) Der Vorstand ist hauptamtlich tätig und wird vom Präsidium berufen. Alle Geschlechter sollten Berücksichtigung finden, wenn geeignete Bewerber (m/w/d) vorhanden sind.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus mindestens einem Vorstandmitglied. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
(3) Der Vorstand leitet den Kreisverband eigenverantwortlich. Bei mehr als einem Vorstand, wird die Aufgabenverteilung in einer vom Präsidium zu genehmigender Geschäftsordnung festgelegt.
(4) Der Vorstand nimmt die Geschäfte des Kreisverbands gemäß der verbandlichen Zielsetzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Er führt die Geschäfte insbesondere nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, des Grundsatzprogramms, des Verbandsstatuts sowie der Grundsätze des Präsidiums.
Er ist zuständig für
a) die regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Präsidium,
b) die Zuarbeit zu den Organen des Kreisverbandes und die Erstellung von Beschlussvorlagen, insbesondere für das Präsidium,
c) die Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Kreisverbandes.
(5) Mit Zustimmung des Präsidiums kann der Vorstand besondere Vertreter (m/w/d) im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bestellen.
(6) Die Befreiung des Vorstandes und der besonderen Vertreter (m/w/d) im Sinne des § 30 BGB ist von den Beschränkungen des § 181 BGB ausgeschlossen.
§13
Stadtteilgruppen
Die Mitglieder (m/w/d) organisieren sich in Stadtteilgruppen. Die räumliche Abgrenzung wird durch das Präsidium vorgenommen.
Die Stadtteilgruppen orientieren sich in ihren Aktivitäten an den satzungsgemäßen Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt. Insbesondere werden der Zusammenhalt und das vielfältige Engagement der Mitglieder (m/w/d) gefördert. Dazu können auch stadtteilübergreifende Arbeitsgruppen zu besonderen Themen oder Projekten gehören.
§14
Revision
Es gelten die Regelungen des Verbandstatus.
§15
Rechnungswesen
(1) Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet, die vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres verabschiedet werden sollen.
(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden können.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils geltenden Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
§16
Aufsicht
Es gelten die Aufsichtsrechte und -pflichten nach den Regelungen des Verbandsstatuts des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt in der aktuellen Fassung.
§17
Auflösung
(1) Bei Ausschluss oder Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Schleswig-Holstein e.V. ist der Kreisverband Kiel aufgelöst und verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§18
Governance-Kodex
Die Mitglieder des Präsidiums, des Vorstandes und die besonderen Vertreter (m/w/d) verpflichten sich nach der jeweils aktuellen Fassung des AW0 Governance-Kodex zu handeln und diesen nach den Regelungen des Verbandsstatuts zu unterzeichnen.
§19
Verbandsstatut
(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR 29346) Bestandteil dieser Satzung. Dieses enthält Bestimmungen über die Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzliche Ausführungen zu Mitgliedschaft und Förderern (m/w/d), Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsichtsrechte und -pflichten, Vereinsschiedsgerichtsbarkeit, Ordnungsmaßnahmen und verbandliches Markenrecht.
(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.