der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Kiel e.V.

 

Fassung beschlossen durch die ordentliche Kreiskonferenz am 16.07.2023 und die außerordentliche Kreiskonferenz am 29.02.2024 und eingetragen ins Vereinsregister am 15.07.2024.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Kiel e.V.“. Die Kurzbezeichnung lautet „AWO Kreisverband Kiel e.V.“.

(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Kiel und erstreckt sich auf das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel.

(3) Der Kreisverband ist in das Vereinsregister in Kiel eingetragen.


§ 2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung folgender Aufgaben in seinem Bereich:

  • Förderung der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 Abs. 2 der Abgabenordnung
  • vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit
  • Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe
  • Unterstützung von Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind
  • Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit und bürgerschaftlichen Engagements
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und Selbsthilfeorganisationen

(2) Förderung von Jugend- und jugendpolitischer Arbeit, insbesondere durch die Förderung des Jugendwerks der AWO.

(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:

  • die Errichtung und Unterhaltung von Beratungsstellen, Diensten, Heimen, Begegnungsstätten und anderen Einrichtungen, soweit sie für die Erfüllung der Satzungszwecke erforderlich sind,
  • weitere Maßnahmen, Initiativen und Aktionen (z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Informationsveranstaltungen) Vertretung der Verbandsinteressen gegenüber Behörden und politischen Gremien, soweit diese Tätigkeiten ausschließlich und unmittelbar der Erfüllung der o.a. Satzungszweck dienen.

(4) Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln  des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins.

(6) Es darf keine Person (m/w/d) durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.


§ 3
Mitgliedschaft im Landesverband Schleswig-Holstein e.V.

Der Kreisverband Kiel der Arbeiterwohlfahrt e.V. ist Mitglied im Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V.


§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder des Kreisverbandes sind die am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung bestehenden natürlichen (m/w/d) und juristischen Mitglieder. Weitere natürliche (m/w/d) und juristische Personen werden Mitglied durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung des Beitritts durch den Kreisvorstand.


§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied (m/w/d/jur) kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt mit einer Frist von vier Wochen zum Ende einer Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand bewirken. 

(2) Die Mitglieder (m/w/d/jur) können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt verstoßen oder durch ihr Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigen bzw. geschädigt haben.

(3) Der Ausschluss ist nach dem im Statut der Arbeiterwohlfahrt geregelten Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.

(4) Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name und Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen und Markenzeichen deutlich unterscheiden. Es darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen und Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.


§ 6
Beitragspflicht

Die Mitglieder (m/w/d/jur) sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Bundeskonferenz.


§ 7
Korporative Mitglieder

(1) Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes Kiel bezieht, können sich dem Kreisverband als korporative Mitglieder anschließen.

(2) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Kreisvorstand nach den Regelungen des Statuts, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesverbandes. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung zu schließen.

(3) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt  werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.

(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.

(5) Die korporative Mitgliedschaft des Kreisverbandes in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Landesverbandes.

(6) Die Mitgliedschaft eines korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.

(7) Ein Vertreter (m/w/d) jeder korporativen Vereinigung ist berechtigt, an der Kreiskonferenz mit Stimmrecht teilzunehmen.


§ 8
Jugendwerk

(1) Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Jugendwerk gilt dessen Satzung.

(2) Für die Förderung des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

(3) Die Revisoren (m/w/d) des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Jugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren (m/w/d) durchzuführen.


§ 9
Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind:

a. die Kreiskonferenz
b. der Kreisvorstand
c. Stadtteilgruppen


§ 10
Kreiskonferenz

(1) Die Kreiskonferenz wird als Mitgliederversammlung durchgeführt und gebildet aus:

  1. den Mitgliedern (m/w/d/jur) des Kreisvorstandes, hier sind bei hauptamtlich Beschäftigten die Regelungen des 'Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt' und der 'Richtlinie für hauptamtlich Mitarbeitende der AWO Schleswig-Holstein für Vorstandsfunktionen innerhalb der AWO Ortsvereine und Kreisverbände' maßgeblich.
  2. je ein Vertreter (m/w/d) der korporativen Vereinigungen

(2) Die Kreiskonferenz wird in Abständen von zwei Jahren durchgeführt. Sie wird vom Kreisvorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Der Landesvorstand ist zu den Kreiskonferenzen einzuladen.

(3) Die Kreiskonferenz nimmt u. a. den Geschäftsbericht sowie den Bericht der Revisoren (m/w/d) für den Berichtszeitraum entgegen, beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes und wählt den Kreisvorstand - mit Ausnahme der Beisitzer (m/w/d) aus dem Jugendwerk. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Alle vier Jahre wählt die Kreiskonferenz mindestens zwei Revisoren (m/w/d).

Die Kreiskonferenz wählt die Delegierten (m/w/d) zur Landeskonferenz in der jeweils vor der Landeskonferenz liegenden Kreiskonferenz. Die Wahl zum Delegierten (m/w/d) gilt auch für eventuelle außerordentliche Landeskonferenzen.

Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt.

Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und der zum Kreisverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Kreisverbandes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion. Eine Ausnahme bildet der Geschäftsführer (m/w/d) des Kreisverbandes. Die Nichtwählbarkeit gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn auf der untergeordneten Gliederungsebene oder beim Kreisverband gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.

Mandatsträger (m/w/d) müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragenen Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.

(4) Eine außerordentliche Kreiskonferenz ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes auf Antrag des Landesverbandes, auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf gemeinschaftlichen Antrag von 10% der Mitglieder (m/w/d/jur) einzuberufen. Zu einer außerordentlichen Kreiskonferenz muss mindestens zehn Tage vorher durch einfachen Brief eingeladen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist handlungs- und beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(6) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes oder über den Austritt aus dem Landesverband ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder (m/w/d/jur) der Kreiskonferenz erforderlich.

(7) Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten (m/w/d/jur) erforderlich. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Landesverbandes.

(8) Der Vorsitzende (m/w/d) und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d) werden einzeln in geheimer Wahl gewählt. Die Beisitzer (m/w/d), die Revisoren (m/w/d) und die Delegierten (m/w/d) zur Landeskonferenz können jeweils in einem Wahlgang (gebundene Einzelwahl) gewählt werden. Entsprechend der Zahl der zu wählenden Bewerber (w/m/d) sind die Bewerber (m/w/d) gewählt, die in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen die meisten Stimmen erhalten. Auf Wunsch eines Stimmberechtigten (m/w/d) muss geheim gewählt werden.

(9) Die Beschlüsse der Kreiskonferenz werden in einem Protokoll dokumentiert, das von dem Vorsitzenden (m/w/d) oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d) oder dem hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglied (m/w/d) und dem Protokollführer (m/w/d) zu unterzeichnen ist.


§ 11
Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden (m/w/d)
  • zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden (m/w/d)
  • bis zu 5 Beisitzer (m/w/d)
  • einem Vorstandsmitglied (m/w/d) des Jugendwerks als weiterer stimmberechtigter Beisitzer (m/w/d)

Frauen und Männer müssen mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten vorhanden ist. Die Quote muss durch das Wahlverfahren sichergestellt werden. Näheres regelt die Wahlordnung.

Zusätzlich kann der Geschäftsführer (m/w/d) als hauptamtliches geschäftsführendes Vorstandsmitglied (m/w/d) nach § 26 BGB bestellt werden. Bestellung und Abwahl erfolgen durch den Kreisvorstand. Die erstmalige Bestellung eines hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes (m/w/d) bedarf der Bestätigung durch die Kreiskonferenz.

Der Vertreter (m/w/d) des Jugendwerkes wird vom Vorstand des Jugendwerks in den Kreisvorstand berufen. Der Vertreter (m/w/d) bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger (m/w/d) berufen ist. Der Kreisvorstand entsendet ein Mitglied (m/w/d) in den Vorstand des Jugendwerks.

Scheidet zwischen zwei Konferenzen ein gewähltes Vorstandsmitglied (m/w/d) aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Kreisvorstandes. Endet das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers (m/w/d), der auch hauptamtliches geschäftsführendes Vorstandsmitglied (m/w/d) ist, so endet auch das Vorstandsamt.

(2) Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder (m/w/d) anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch ein Protokoll beurkundet, das von dem 1. Vorsitzenden (m/w/d) oder einem Stellvertreter (m/w/d) oder dem hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglied (m/w/d) unterzeichnet wird.

Beschlüsse können in Eilfällen im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren muss einstimmig erfolgen.

Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.

(3) Der Vorsitzende (m/w/d) und seine Stellvertreter (m/w/d) bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied (m/w/d) des geschäftsführenden Vorstands ist alleinvertretungsberechtigt. Näheres hierzu wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

(4) Zur Führung der laufenden Geschäfte bestellt der Kreisvorstand einen Geschäftsführer (m/w/d). Der Geschäftsführer(m/w/d) ist besonderer Vertreter (m/w/d) gem. § 30 BGB und nimmt an den Sitzungen des Kreisvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes beratend teil.

Der Geschäftsführer (m/w/d) leitet und verantwortet auf der Grundlage einer vom Kreisvorstand zu beschließenden Geschäftsordnung die wirtschaftlichen Betriebe bzw. Betriebsteile.

(5) Der Kreisvorstand beruft und entlässt die Mitglieder (m/w/d) der Aufsichtsgremien für andere Rechtsformen, in denen er Dienste und Einrichtungen betreibt. Für diese Gremien sollen auch entsprechend qualifizierte externe Vertreter (m/w/d) benannt werden. In ihrer Gesamtheit müssen die Aufsichtsgremien über die für ihre Aufgaben erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse verfügen.

(6) Die Tätigkeit im Kreisvorstand ist – mit Ausnahme des hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes (m/w/d) - grundsätzlich ehrenamtlich.


§ 12
Aufgaben und Pflichten des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand hat die soziale Arbeit im Gebiet des Kreisverbandes anzuregen und zusammenzufassen.

Er leitet den Verein und trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes.

Zu den Aufgaben des Kreisverbandes gehört u. a. die Wahrnehmung der Interessen der Arbeiterwohlfahrt in den zuständigen Verwaltungsorganen der Landeshauptstadt Kiel sowie in der Kreisarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtsverbände. Er vertritt weiter die Interessen des Kreisverbandes im Landesverband der Arbeiterwohlfahrt.

Der Kreisvorstand hat den Landesvorstand über die Arbeit im Kreisverband zu unterrichten. Der Kreisvorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige aus den Ortsvereinen des Kreisverbandes Kiel mit Sonderaufgaben betrauen.

(2) Er ist zur jährlichen Aufstellung eines Haushaltsplanes und einer Jahresrechnung verpflichtet.

(3) Der Landesverband ist berechtigt mindestens einmal jährlich, die Haushaltspläne sowie die Rechnungs- und Kassenprüfung des Kreisverbandes zu prüfen. Mindestens einmal jährlich sind dem Landesverband die für die Statistiken, Versicherungen usw. notwendigen Zahlen mitzuteilen.

(4) Vor Grundstücksgeschäften, Darlehensgeschäften und Bürgschaften bedarf es der Erörterung zwischen den Kreisvorstand und dem Landesverband. Dieses gilt nicht für Kassenkredite. Der Kreisvorstand hat das Recht, die Landesrevision zur Prüfung anzufordern. Dieses soll sich jedoch auf begründete Einzelfälle beschränken.


§ 13
Stadtteilgruppen

Die Mitglieder (m/w/d) organisieren sich in Stadtteilgruppen. Die räumliche Abgrenzung wird durch den Kreisvorstand vorgenommen.

Die Stadtteilgruppen orientieren sich in ihren Aktivitäten an den satzungsgemäßen Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt. Insbesondere werden der Zusammenhalt und das vielfältige Engagement der Mitglieder (m/w/d) gefördert. Dazu können auch stadtteilübergreifende Arbeitsgruppen zu besonderen Themen oder Projekten gehören.


§ 14
Revision

(1) Die Revisoren (m/w/d) des Kreisverbandes haben die Pflicht, die Kassengeschäfte des Kreisverbandes und des Jugendwerkes zu prüfen. Darüber hinaus prüfen sie die Führung der Geschäfte des Kreisverbandes und seiner Einrichtungen. Über die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen berichten sie dem Kreisvorstand.

(2) Die Revisoren (m/w/d) legen der Kreiskonferenz einen Prüfungsbericht vor. Mit der Prüfung des Rechnungswesens des Kreisverbandes werden anerkannte Buchprüfer (m/w/d) beauftragt.


§ 15
Rechnungswesen

(1) Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet, die vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres verabschiedet werden sollen.

(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden können.

(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz-. Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils geltenden Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.


§ 16
Aufsicht

Es gelten die Aufsichtsrechte und -pflichten nach den Regelungen des Verbandsstatuts des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt in der aktuellen Fassung.


§ 17
Auflösung

(1) Bei Ausschluss oder Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt Landesverband Schleswig-Holstein e.V. ist der Kreisverband Kiel aufgelöst und verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Landesverband der Arbeiterwohlfahrt Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 18
Verbandsstatut

(1) Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR 29346) Bestandteil dieser Satzung. Dieses enthält Bestimmungen über die Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzliche Ausführungen zu Mitgliedschaft und Förderern (m/w/d), Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsichtsrechte und -pflichten, Vereinsschiedsgerichtsbarkeit, Ordnungsmaßnahmen und verbandliches Markenrecht.

(2) Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.